Teilkonferenzen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Die Seite wurde neu angelegt: „§ 53 Schulgesetz NRW Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nich…“)
 
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§ 53 Schulgesetz NRW
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Erzieherische Einwirkungen,
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Ordnungsmaßnahmen
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:14px; padding:18px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">


(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
<div style="font-size:1.15em; font-weight:bold; margin-bottom:10px;">
⚖️ Teilkonferenzen
</div>


(2) Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde, die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern, die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.  
<p style="margin-top:0;">
Teilkonferenzen beraten und entscheiden an der Gesamtschule Kevelaer in bestimmten Fällen über erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen.
</p>


(3) Ordnungsmaßnahmen sind
<p style="margin-bottom:0;">
Sie werden insbesondere dann relevant, wenn schwerwiegendere schulische Maßnahmen geprüft werden müssen und eine Entscheidung im Rahmen der schulrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
</p>


1. der schriftliche Verweis,
</div>


2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
== Grundidee ==


3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">


4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
<p style="margin-top:0;">
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen dazu, ein geordnetes Zusammenleben und Lernen in der Schule zu sichern.
</p>


5. die Entlassung von der Schule,
<p>
Ziel ist es, auf Fehlverhalten angemessen zu reagieren, Verantwortung deutlich zu machen und den Schutz der Schulgemeinschaft zu gewährleisten.
</p>


6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
<p style="margin-bottom:0;">
Dabei sollen pädagogische Maßnahmen Vorrang haben. Ordnungsmaßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen oder die Schwere des Vorfalls dies erforderlich macht.
</p>


7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
</div>


Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
== Erzieherische Einwirkungen ==


(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">


(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
<p style="margin-top:0;">
Erzieherische Einwirkungen sind pädagogische Maßnahmen, mit denen auf Fehlverhalten reagiert wird.
</p>


(6) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Schulleitung nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung kann sich von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen. Den Eltern und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.
<ul>
<li>erzieherische Gespräche</li>
<li>mündliche oder schriftliche Ermahnungen</li>
<li>Einträge oder Hinweise an Erziehungsberechtigte</li>
<li>pädagogische Vereinbarungen</li>
<li>Wiedergutmachung oder Entschuldigung</li>
<li>zeitweise Wegnahme störender Gegenstände</li>
<li>weitere pädagogisch geeignete Maßnahmen</li>
</ul>


(7) Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Die Schule kann verschiedene, für Schulstufen, Bildungsgänge oder Abteilungen zuständige Teilkonferenzen bilden. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. Für jedes Mitglied der Teilkonferenz kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt werden. Sie oder er nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgabe wahr.
<p style="margin-bottom:0;">
Sie sollen Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, ihr Verhalten zu reflektieren und zukünftig Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.
</p>


(8) Vor der Beschlussfassung hat die Teilkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
</div>


(9) Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
== Ordnungsmaßnahmen ==


==== '''Erzieherische Einwirkungen (§ 53 Absatz 2 SchulG) sind insbesondere''' ====
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:14px; padding:18px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">


* das erzieherische Gespräch,
<p style="margin-top:0;">
* die Ermahnung,
Ordnungsmaßnahmen sind schulrechtlich geregelte Maßnahmen, die bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten angewendet werden können.
* Guppengespräche mit Schüler*innen und Eltern,
</p>
* die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
* der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
* die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,
* die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
* Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens
* und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.  


==== '''Ordnungsmaßnahmen (§ 53 Absatz 3 SchulG) sind''' ====
<p style="margin-bottom:0;">
Sie greifen stärker in die schulische Laufbahn oder den Schulbesuch ein und müssen daher besonders sorgfältig vorbereitet, beraten und dokumentiert werden.
</p>


* der schriftliche Verweis,
</div>
* die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
 
* der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
<div style="display:grid; grid-template-columns:repeat(auto-fit, minmax(230px, 1fr)); gap:18px; margin:22px 0; align-items:stretch;">
* die Androhung der Entlassung von der Schule,
 
* die Entlassung von der Schule,
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa;">
* die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
<div style="font-size:1.08em; font-weight:bold; margin-bottom:10px;">📄 Schriftlicher Verweis</div>
* die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
<p style="margin-top:0;">
Ein schriftlicher Verweis macht deutlich, dass ein Verhalten erheblich gegen schulische Regeln verstoßen hat.
</p>
</div>
 
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa;">
<div style="font-size:1.08em; font-weight:bold; margin-bottom:10px;">🚪 Ausschluss vom Unterricht</div>
<p style="margin-top:0;">
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen werden.
</p>
</div>
 
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa;">
<div style="font-size:1.08em; font-weight:bold; margin-bottom:10px;">🏫 Umsetzung oder Überweisung</div>
<p style="margin-top:0;">
In besonderen Fällen können schulorganisatorische Maßnahmen wie die Umsetzung in eine Parallelklasse oder die Überweisung an eine andere Schule geprüft werden.
</p>
</div>
 
</div>
 
== Rolle der Teilkonferenz ==
 
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">
 
<p style="margin-top:0;">
Die Teilkonferenz berät über den konkreten Vorfall, die bisherigen pädagogischen Maßnahmen und mögliche weitere Schritte.
</p>
 
<p>
Sie prüft, welche Maßnahme angemessen, erforderlich und verhältnismäßig ist.
</p>
 
<p style="margin-bottom:0;">
Dabei werden die schulrechtlichen Vorgaben, die Situation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sowie die Interessen der Schulgemeinschaft berücksichtigt.
</p>
 
</div>
 
== Anhörung und Beteiligung ==
 
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">
 
<p style="margin-top:0;">
Vor Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen sind die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten anzuhören.
</p>
 
<p>
Je nach Fall können weitere Beteiligte hinzugezogen werden, zum Beispiel Klassenleitung, Fachlehrkräfte, Abteilungsleitung, Beratungslehrkräfte oder Schulsozialarbeit.
</p>
 
<p style="margin-bottom:0;">
Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu klären, unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen und eine verantwortbare Entscheidung zu treffen.
</p>
 
</div>
 
== Dokumentation und Umsetzung ==
 
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">
 
<p style="margin-top:0;">
Vorfälle, Gespräche, pädagogische Maßnahmen und Entscheidungen werden sorgfältig dokumentiert.
</p>
 
<p style="margin-bottom:0;">
Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen schulischen Stellen und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben.
</p>
 
</div>
 
== Zusammenarbeit ==
 
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:14px; padding:18px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">
 
<p style="margin-top:0;">
Teilkonferenzen stehen im Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit der Schule, der Klassenleitung, den Abteilungsleitungen und der Schulleitung.
</p>
 
<p style="margin-bottom:0;">
Bei Bedarf werden Beratungsangebote, Schulsozialarbeit oder weitere schulische Unterstützungsstrukturen einbezogen.
</p>
 
</div>
 
== Rechtliche Grundlage ==
 
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;">
 
<p style="margin-top:0;">
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere in § 53 Schulgesetz NRW geregelt.
</p>
 
<div style="display:flex; gap:8px; flex-wrap:wrap; margin-top:12px;">
 
<span style="background:#d9e4f2; border:1px solid #b7c9dd; padding:5px 10px; border-radius:6px; font-size:90%; display:inline-block;">
[https://www.schulministerium.nrw/schulgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen#53-erzieherische-einwirkungen-ordnungsmaßnahmen ↗ § 53 SchulG NRW]
</span>
 
</div>
 
</div>
 
<div style="display:flex; gap:10px; flex-wrap:wrap; margin-top:25px; padding-top:15px; border-top:1px solid #d6dee5;">
 
<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;">
[[Schulleiter|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Schulleiter</span>]]
</span>
 
<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;">
[[Lehrerkonferenz|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Lehrerkonferenz</span>]]
</span>
 
<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;">
[[Schulkonferenz|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Schulkonferenz</span>]]
</span>
 
<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;">
[[Portal_Organisation|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Organisation</span>]]
</span>
 
<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;">
[[Portal_Unsere_Schule|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Unsere Schule</span>]]
</span>
 
</div>
 
[[Kategorie:Organisation]]

Version vom 24. Mai 2026, 08:26 Uhr


⚖️ Teilkonferenzen

Teilkonferenzen beraten und entscheiden an der Gesamtschule Kevelaer in bestimmten Fällen über erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen.

Sie werden insbesondere dann relevant, wenn schwerwiegendere schulische Maßnahmen geprüft werden müssen und eine Entscheidung im Rahmen der schulrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.

Grundidee

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen dazu, ein geordnetes Zusammenleben und Lernen in der Schule zu sichern.

Ziel ist es, auf Fehlverhalten angemessen zu reagieren, Verantwortung deutlich zu machen und den Schutz der Schulgemeinschaft zu gewährleisten.

Dabei sollen pädagogische Maßnahmen Vorrang haben. Ordnungsmaßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen oder die Schwere des Vorfalls dies erforderlich macht.

Erzieherische Einwirkungen

Erzieherische Einwirkungen sind pädagogische Maßnahmen, mit denen auf Fehlverhalten reagiert wird.

  • erzieherische Gespräche
  • mündliche oder schriftliche Ermahnungen
  • Einträge oder Hinweise an Erziehungsberechtigte
  • pädagogische Vereinbarungen
  • Wiedergutmachung oder Entschuldigung
  • zeitweise Wegnahme störender Gegenstände
  • weitere pädagogisch geeignete Maßnahmen

Sie sollen Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, ihr Verhalten zu reflektieren und zukünftig Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen sind schulrechtlich geregelte Maßnahmen, die bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten angewendet werden können.

Sie greifen stärker in die schulische Laufbahn oder den Schulbesuch ein und müssen daher besonders sorgfältig vorbereitet, beraten und dokumentiert werden.

📄 Schriftlicher Verweis

Ein schriftlicher Verweis macht deutlich, dass ein Verhalten erheblich gegen schulische Regeln verstoßen hat.

🚪 Ausschluss vom Unterricht

Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen werden.

🏫 Umsetzung oder Überweisung

In besonderen Fällen können schulorganisatorische Maßnahmen wie die Umsetzung in eine Parallelklasse oder die Überweisung an eine andere Schule geprüft werden.

Rolle der Teilkonferenz

Die Teilkonferenz berät über den konkreten Vorfall, die bisherigen pädagogischen Maßnahmen und mögliche weitere Schritte.

Sie prüft, welche Maßnahme angemessen, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Dabei werden die schulrechtlichen Vorgaben, die Situation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sowie die Interessen der Schulgemeinschaft berücksichtigt.

Anhörung und Beteiligung

Vor Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen sind die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten anzuhören.

Je nach Fall können weitere Beteiligte hinzugezogen werden, zum Beispiel Klassenleitung, Fachlehrkräfte, Abteilungsleitung, Beratungslehrkräfte oder Schulsozialarbeit.

Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu klären, unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen und eine verantwortbare Entscheidung zu treffen.

Dokumentation und Umsetzung

Vorfälle, Gespräche, pädagogische Maßnahmen und Entscheidungen werden sorgfältig dokumentiert.

Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen schulischen Stellen und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben.

Zusammenarbeit

Teilkonferenzen stehen im Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit der Schule, der Klassenleitung, den Abteilungsleitungen und der Schulleitung.

Bei Bedarf werden Beratungsangebote, Schulsozialarbeit oder weitere schulische Unterstützungsstrukturen einbezogen.

Rechtliche Grundlage

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere in § 53 Schulgesetz NRW geregelt.

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