Teilkonferenzen: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „§ 53 Schulgesetz NRW Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nich…“) |
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⚖️ Teilkonferenzen | |||
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Teilkonferenzen beraten und entscheiden an der Gesamtschule Kevelaer in bestimmten Fällen über erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen. | |||
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Sie werden insbesondere dann relevant, wenn schwerwiegendere schulische Maßnahmen geprüft werden müssen und eine Entscheidung im Rahmen der schulrechtlichen Vorgaben erforderlich ist. | |||
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== Grundidee == | |||
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Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen dazu, ein geordnetes Zusammenleben und Lernen in der Schule zu sichern. | |||
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Ziel ist es, auf Fehlverhalten angemessen zu reagieren, Verantwortung deutlich zu machen und den Schutz der Schulgemeinschaft zu gewährleisten. | |||
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Dabei sollen pädagogische Maßnahmen Vorrang haben. Ordnungsmaßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen oder die Schwere des Vorfalls dies erforderlich macht. | |||
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== Erzieherische Einwirkungen == | |||
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Erzieherische Einwirkungen sind pädagogische Maßnahmen, mit denen auf Fehlverhalten reagiert wird. | |||
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<ul> | |||
<li>erzieherische Gespräche</li> | |||
<li>mündliche oder schriftliche Ermahnungen</li> | |||
<li>Einträge oder Hinweise an Erziehungsberechtigte</li> | |||
<li>pädagogische Vereinbarungen</li> | |||
<li>Wiedergutmachung oder Entschuldigung</li> | |||
<li>zeitweise Wegnahme störender Gegenstände</li> | |||
<li>weitere pädagogisch geeignete Maßnahmen</li> | |||
</ul> | |||
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Sie sollen Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, ihr Verhalten zu reflektieren und zukünftig Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen. | |||
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== Ordnungsmaßnahmen == | |||
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Ordnungsmaßnahmen sind schulrechtlich geregelte Maßnahmen, die bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten angewendet werden können. | |||
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Sie greifen stärker in die schulische Laufbahn oder den Schulbesuch ein und müssen daher besonders sorgfältig vorbereitet, beraten und dokumentiert werden. | |||
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<div style="font-size:1.08em; font-weight:bold; margin-bottom:10px;">📄 Schriftlicher Verweis</div> | |||
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Ein schriftlicher Verweis macht deutlich, dass ein Verhalten erheblich gegen schulische Regeln verstoßen hat. | |||
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<div style="font-size:1.08em; font-weight:bold; margin-bottom:10px;">🚪 Ausschluss vom Unterricht</div> | |||
<p style="margin-top:0;"> | |||
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen werden. | |||
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<div style="font-size:1.08em; font-weight:bold; margin-bottom:10px;">🏫 Umsetzung oder Überweisung</div> | |||
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In besonderen Fällen können schulorganisatorische Maßnahmen wie die Umsetzung in eine Parallelklasse oder die Überweisung an eine andere Schule geprüft werden. | |||
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== Rolle der Teilkonferenz == | |||
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Die Teilkonferenz berät über den konkreten Vorfall, die bisherigen pädagogischen Maßnahmen und mögliche weitere Schritte. | |||
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Sie prüft, welche Maßnahme angemessen, erforderlich und verhältnismäßig ist. | |||
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Dabei werden die schulrechtlichen Vorgaben, die Situation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sowie die Interessen der Schulgemeinschaft berücksichtigt. | |||
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== Anhörung und Beteiligung == | |||
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;"> | |||
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Vor Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen sind die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten anzuhören. | |||
</p> | |||
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Je nach Fall können weitere Beteiligte hinzugezogen werden, zum Beispiel Klassenleitung, Fachlehrkräfte, Abteilungsleitung, Beratungslehrkräfte oder Schulsozialarbeit. | |||
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Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu klären, unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen und eine verantwortbare Entscheidung zu treffen. | |||
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== Dokumentation und Umsetzung == | |||
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Vorfälle, Gespräche, pädagogische Maßnahmen und Entscheidungen werden sorgfältig dokumentiert. | |||
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Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen schulischen Stellen und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben. | |||
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== Zusammenarbeit == | |||
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Teilkonferenzen stehen im Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit der Schule, der Klassenleitung, den Abteilungsleitungen und der Schulleitung. | |||
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Bei Bedarf werden Beratungsangebote, Schulsozialarbeit oder weitere schulische Unterstützungsstrukturen einbezogen. | |||
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== Rechtliche Grundlage == | |||
<div style="border:1px solid #d6dee5; border-radius:12px; padding:16px; background:#f8f9fa; margin:18px 0;"> | |||
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Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere in § 53 Schulgesetz NRW geregelt. | |||
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[https://www.schulministerium.nrw/schulgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen#53-erzieherische-einwirkungen-ordnungsmaßnahmen ↗ § 53 SchulG NRW] | |||
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<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;"> | |||
[[Schulleiter|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Schulleiter</span>]] | |||
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[[Lehrerkonferenz|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Lehrerkonferenz</span>]] | |||
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<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;"> | |||
[[Schulkonferenz|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Schulkonferenz</span>]] | |||
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<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;"> | |||
[[Portal_Organisation|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Organisation</span>]] | |||
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<span style="background:#6c8fc7; padding:8px 14px; border-radius:8px; display:inline-block;"> | |||
[[Portal_Unsere_Schule|<span style="color:white; font-weight:bold;">← Unsere Schule</span>]] | |||
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[[Kategorie:Organisation]] | |||
Version vom 24. Mai 2026, 08:26 Uhr
⚖️ Teilkonferenzen
Teilkonferenzen beraten und entscheiden an der Gesamtschule Kevelaer in bestimmten Fällen über erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen.
Sie werden insbesondere dann relevant, wenn schwerwiegendere schulische Maßnahmen geprüft werden müssen und eine Entscheidung im Rahmen der schulrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
Grundidee
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen dazu, ein geordnetes Zusammenleben und Lernen in der Schule zu sichern.
Ziel ist es, auf Fehlverhalten angemessen zu reagieren, Verantwortung deutlich zu machen und den Schutz der Schulgemeinschaft zu gewährleisten.
Dabei sollen pädagogische Maßnahmen Vorrang haben. Ordnungsmaßnahmen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen oder die Schwere des Vorfalls dies erforderlich macht.
Erzieherische Einwirkungen
Erzieherische Einwirkungen sind pädagogische Maßnahmen, mit denen auf Fehlverhalten reagiert wird.
- erzieherische Gespräche
- mündliche oder schriftliche Ermahnungen
- Einträge oder Hinweise an Erziehungsberechtigte
- pädagogische Vereinbarungen
- Wiedergutmachung oder Entschuldigung
- zeitweise Wegnahme störender Gegenstände
- weitere pädagogisch geeignete Maßnahmen
Sie sollen Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, ihr Verhalten zu reflektieren und zukünftig Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen sind schulrechtlich geregelte Maßnahmen, die bei schwerwiegendem oder wiederholtem Fehlverhalten angewendet werden können.
Sie greifen stärker in die schulische Laufbahn oder den Schulbesuch ein und müssen daher besonders sorgfältig vorbereitet, beraten und dokumentiert werden.
Ein schriftlicher Verweis macht deutlich, dass ein Verhalten erheblich gegen schulische Regeln verstoßen hat.
Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen werden.
In besonderen Fällen können schulorganisatorische Maßnahmen wie die Umsetzung in eine Parallelklasse oder die Überweisung an eine andere Schule geprüft werden.
Rolle der Teilkonferenz
Die Teilkonferenz berät über den konkreten Vorfall, die bisherigen pädagogischen Maßnahmen und mögliche weitere Schritte.
Sie prüft, welche Maßnahme angemessen, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Dabei werden die schulrechtlichen Vorgaben, die Situation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sowie die Interessen der Schulgemeinschaft berücksichtigt.
Anhörung und Beteiligung
Vor Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen sind die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten anzuhören.
Je nach Fall können weitere Beteiligte hinzugezogen werden, zum Beispiel Klassenleitung, Fachlehrkräfte, Abteilungsleitung, Beratungslehrkräfte oder Schulsozialarbeit.
Die Anhörung dient dazu, den Sachverhalt zu klären, unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen und eine verantwortbare Entscheidung zu treffen.
Dokumentation und Umsetzung
Vorfälle, Gespräche, pädagogische Maßnahmen und Entscheidungen werden sorgfältig dokumentiert.
Die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen schulischen Stellen und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben.
Zusammenarbeit
Teilkonferenzen stehen im Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit der Schule, der Klassenleitung, den Abteilungsleitungen und der Schulleitung.
Bei Bedarf werden Beratungsangebote, Schulsozialarbeit oder weitere schulische Unterstützungsstrukturen einbezogen.
Rechtliche Grundlage
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere in § 53 Schulgesetz NRW geregelt.